Im April 2012 wurde die Verordnung über die Voraussetzungen und das Verfahren
zur Akkreditierung von fachkundigen Stellen und zur Zulassung von Trägern und
Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem
Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Akkreditierungs-und Zulassungsverordnung
Arbeitsförderung) AZAV gesetzlich verankert.
Mit diesem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
wurde ein neues Kapitel zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen in das Dritte
Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) eingefügt.
Die darin festgelegten Regelungen verfolgen das Ziel, die Qualität der Arbeit
des Fördersystems nachhaltig zu verbessern. Um dieses Ziel zu erreichen, können
nur solche Träger zur Erbringung von
Arbeitsmarktdienstleistungen zugelassen werden, die qualifiziertes Personal
einsetzen und ein QM-System zur Sicherung der Qualität anwenden.
Dabei wird der in der Förderung und in der Weiterentwicklung der beruflichen
Weiterbildung (AZWV) aufgegriffen und in diesem Zusammenhang in das SGB III
überführt und damit für alle Träger und in
Bezug genommene Maßnahmen auf eine einheitliche gesetzliche Grundlage gestellt.
Daher wird die bestehende AZWV durch eine neue Verordnung abgelöst, die im
Wesentlichen Regelungen zur Trägerzulassung und zum
Zulassungsverfahren enthält.
Die AZAV soll die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der beruflichen
Förderung nachweisen.
Das Zulassungserfordernis gilt für alle Träger, die Maßnahmen der
Arbeitsförderung nach dem SGB III selbst durchführen oder durchführen lassen. Je
nachdem, in welchem Fachbereich ein Träger tätig
werden will, ergeben sich unterschiedliche Anforderungen, die er bei der
Trägerzulassung zu erfüllen hat. Dies betrifft beispielsweise die Eignung der
Räumlichkeiten oder des Personals, die im Rahmen der
Trägerzulassung nachzuweisen sind. Die Zulassung erfolgt durch eine beauftragte
und zugelassene fachkundige Stelle.
Damit die fachkundige Stelle diese Fähigkeit des Trägers beurteilen kann, erhält
sie
von dem Träger grundsätzlich folgende Angaben und Nachweise:
- Darstellung von Art und Umfang der Zusammenarbeit mit Akteuren des
Ausbildungs- und Arbeitsmarktes vor Ort,
- Darstellung der Methoden, mit denen der Träger aktuelle
arbeitsmarktrelevante Entwicklungen berücksichtigt,
- Übersicht der im jeweiligen Fachbereich bereits durchgeführten Maßnahmen
und deren arbeitsmarktliche Ergebnisse und
- Bewertungen des Trägers durch Teilnehmende und Betriebe.
Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Einrichtung erhält die fachkundige Stelle
von dem Träger grundsätzlich folgende Angaben und Nachweise:
- Zur Person sowie zur Aus- und Weiterbildung der Leitung sowie der Lehr- und
Fachkräfte,
- einschließlich ihres beruflichen Werdegangs und ihrer praktischen
Berufserfahrung im Fachbereich,
- Zur pädagogischen Eignung der Lehr- und Fachkräfte, einschließlich ihrer
methodisch didaktischen Kompetenz, und
- Bewertungen der Lehr- und Fachkräfte durch Teilnehmende.
Die detaillierten Anforderungen gehen aus den jeweiligen Antragsformularen und
mitgeltenden Unterlagen der zugelassenen fachkundigen Stelle hervor. Diese ist
frei wählbar.
Zur Vorbereitung und im Integrationsprozess dieser Anforderungen in ein
QM-System unterstützen wir Einrichtungen durch bedarfsorientierte
Beratungsangebote. Zudem die Vorbereitung auf eine darauf aufbauende ISO
9001-Zertifizierung der gesamten Einrichtung z. B. der Werkstatt für behinderte
Menschen (WfbM) oder der Übergangseinrichtung.
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