Logo Welz-Spiegel
       
   

   
       
       
 


Sie sind hier: Startseite > Leistungen > Weiterentwicklung von QM-Systemen > AZAV

Aufbau und Integration der AZAV-Kriterien in Einrichtungen mit Berufsbildung

Im April 2012 wurde die Verordnung über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Akkreditierung von fachkundigen Stellen und zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Akkreditierungs-und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung) AZAV gesetzlich verankert. Mit diesem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt wurde ein neues Kapitel zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen in das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) eingefügt. Die darin festgelegten Regelungen verfolgen das Ziel, die Qualität der Arbeit des Fördersystems nachhaltig zu verbessern. Um dieses Ziel zu erreichen, können nur solche Träger zur Erbringung von Arbeitsmarktdienstleistungen zugelassen werden, die qualifiziertes Personal einsetzen und ein QM-System zur Sicherung der Qualität anwenden.

Dabei wird der in der Förderung und in der Weiterentwicklung der beruflichen Weiterbildung (AZWV) aufgegriffen und in diesem Zusammenhang in das SGB III überführt und damit für alle Träger und in Bezug genommene Maßnahmen auf eine einheitliche gesetzliche Grundlage gestellt. Daher wird die bestehende AZWV durch eine neue Verordnung abgelöst, die im Wesentlichen Regelungen zur Trägerzulassung und zum Zulassungsverfahren enthält.

Die AZAV soll die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der beruflichen Förderung nachweisen. Das Zulassungserfordernis gilt für alle Träger, die Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem SGB III selbst durchführen oder durchführen lassen. Je nachdem, in welchem Fachbereich ein Träger tätig werden will, ergeben sich unterschiedliche Anforderungen, die er bei der Trägerzulassung zu erfüllen hat. Dies betrifft beispielsweise die Eignung der Räumlichkeiten oder des Personals, die im Rahmen der Trägerzulassung nachzuweisen sind. Die Zulassung erfolgt durch eine beauftragte und zugelassene fachkundige Stelle.

Damit die fachkundige Stelle diese Fähigkeit des Trägers beurteilen kann, erhält sie von dem Träger grundsätzlich folgende Angaben und Nachweise:

  • Darstellung von Art und Umfang der Zusammenarbeit mit Akteuren des Ausbildungs- und Arbeitsmarktes vor Ort,
  • Darstellung der Methoden, mit denen der Träger aktuelle arbeitsmarktrelevante Entwicklungen berücksichtigt,
  • Übersicht der im jeweiligen Fachbereich bereits durchgeführten Maßnahmen und deren arbeitsmarktliche Ergebnisse und
  • Bewertungen des Trägers durch Teilnehmende und Betriebe.
Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Einrichtung erhält die fachkundige Stelle von dem Träger grundsätzlich folgende Angaben und Nachweise:
  • Zur Person sowie zur Aus- und Weiterbildung der Leitung sowie der Lehr- und Fachkräfte,
  • einschließlich ihres beruflichen Werdegangs und ihrer praktischen Berufserfahrung im Fachbereich,
  • Zur pädagogischen Eignung der Lehr- und Fachkräfte, einschließlich ihrer methodisch didaktischen Kompetenz, und
  • Bewertungen der Lehr- und Fachkräfte durch Teilnehmende.

Die detaillierten Anforderungen gehen aus den jeweiligen Antragsformularen und mitgeltenden Unterlagen der zugelassenen fachkundigen Stelle hervor. Diese ist frei wählbar.

Zur Vorbereitung und im Integrationsprozess dieser Anforderungen in ein QM-System unterstützen wir Einrichtungen durch bedarfsorientierte Beratungsangebote. Zudem die Vorbereitung auf eine darauf aufbauende ISO 9001-Zertifizierung der gesamten Einrichtung z. B. der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) oder der Übergangseinrichtung.